Ladeeinrichtungen Elektrofahrzeuge
Nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sind alle Ladeeinrichtungen beim Netzbetreiber anzumelden.

Nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sind alle Ladeeinrichtungen beim Netzbetreiber anzumelden.
Informationen zu unseren Bädern finden Sie ab sofort unter einer eigenen Webseite.